Satzung
Satzung
Satzung der Tafel Nabburg e. V.
Präambel
Die Tafel Nabburg e.V. versteht sich als Vereinigung sozial engagierter Menschen und juristischer Personen, die bei der Überwindung von Armut in unserer Stadt und im Altlandkreis Nabburg helfen. Sie machen es sich insbesondere zur Aufgabe, kostenfrei zur Verfügung gestellte Lebensmittel und andere Dinge des täglichen Bedarfs einzusammeln und an Bedürftige weiterzugeben. Ziel ist es, Menschen in wirtschaftlich schwierigen Lebenslagen durch diese ergänzende Hilfe eine erweiterte Teilhabe an den Lebensmöglichkeiten innerhalb unserer Gesellschaft zu bieten.
Die Tafel Nabburg e.V. möchte mit Ihrer Initiative darauf aufmerksam machen, dass Armut auch ein strukturelles Problem ist, dessen Lösung eine vordringliche gesellschaftliche Aufgabe bleiben muss. Die zunehmende Armut steht im Widerspruch zur Überflussgesellschaft. Daher setzt sich die Tafel Nabburg e.V. dafür ein, dass die Verwendung von Lebensmitteln zur Ernährung Vorrang hat vor deren Vernichtung.
Entsprechend den Grundsätzen der Tafeln in Deutschland ist die Tafel Nabburg e.V. nicht an Parteien und Glaubensrichtungen gebunden. Sie hilft vorbehaltlos Menschen, die der Hilfe bedürfen. Sie versteht sich als Option für die Schwachen und Benachteiligten und bekennt sich zu einer solidarischen Gestaltung der Zukunft.
§ 1 Name, Sitz und Verbandszugehörigkeit
- Der Verein führt den Namen: Tafel Nabburg e.V.
- Der Verein ist Mitglied im Bundesverband Tafel Deutschland e.V.
- Sitz des Vereins ist Nabburg.
- Er ist im Vereinsregister beim Amtsgericht Amberg einzutragen.
§ 2 Ziele des Vereins
- Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige, mildtätige und soziale Zwecke im Sinne des Abschnittes “ Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt keine eigenwirtschaftliche Zwecke.
- Der Verein sammelt durch unmittelbare Ansprache von natürlichen Personen, Institutionen und juristischen Personen nicht mehr benötigte, aber noch verwendungsfähige Nahrungsmittel und andere Dinge des täglichen Gebrauchs und führt diese Bedürftigen, wie Obdachlosen, Armen und sonstigen Bedürftigen, zu.
- Der Verein leistet im Sinne dieses Aufgabenkreises auch Öffentlichkeitsarbeit und gibt Publikationen und Erklärungen heraus.
- Der Verein ist bestrebt, die Begünstigten durch längerfristigen Kontakt wieder im sozialen Bereich zu integrieren. Sie sollen langfristig nicht mehr auf die erwähnte Hilfestellung im unmittelbaren persönlichen Bereich angewiesen sein.
- Zur Erfüllung seiner Aufgaben kann der Verein Arbeitsverhältnisse begründen.
- Die Finanzierung des Vereins erfolgt durch Spenden, Mitgliedsbeiträge und öffentliche Fördermittel.
§ 3 Selbstlosigkeit
- Alle Mittel des Vereins, auch etwa erwirtschaftete Gewinne, dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder, insbesondere auch die Vorstandsmitglieder, erhalten keine Bezüge und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Sie erhalten weder bei ihrem Ausscheiden, noch bei Auflösung des Vereins irgendwelche Anteile am Vereinsvermögen. Angemessener Aufwendungsersatz kann im Einzelfall bei konkretem Nachweis im angemessenen Umfange gewährt werden.
- Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen, begünstigt werden. Der Verein darf keine Darlehen geben.
- Der Verein verwendet seine Mittel zeitnah für die satzungsmäßigen Zwecke. Die Mittel werden jeweils spätestens in dem auf den Zufluss folgenden Wirtschaftsjahr für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet.
- Die Höhe der Rücklagen muss der steuerrechtlichen Abgabenordnung entsprechen.
§ 4 Mitgliedschaft
- Mitglieder des Vereins können alle natürlichen und juristischen Personen sein.
- Über die Aufnahme von Mitgliedern, die einen schriftlichen Antrag voraussetzt, entscheidet der Vorstand. Bei Ablehnung der Aufnahme durch den Vorstand entscheidet auf Antrag des Bewerbers/der Bewerberin die nächste ordentliche Mitgliederversammlung.
- Der Austritt aus dem Verein erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand.
a) Die Kündigung der Mitgliedschaft ist unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von einem Monat zum Jahresende möglich. Bei Austritt bzw. Kündigung ist der Mitgliedsbeitrag für das laufende Kalenderjahr noch zu entrichten.
b) Die Mitgliedschaft erlischt durch den Tod eines Mitglieds oder bei juristischen Personen durch deren Auflösung. - Mitglieder, die ihrer Beitragspflicht trotz zweimaliger Mahnung nicht nachkommen oder die sonst den Interessen des Vereins zuwiderhandeln, können durch Beschluss des Vorstandes ausgeschlossen werden. Das betroffene Mitglied kann hierüber eine Entscheidung in der nächsten Mitgliederversammlung verlangen.
- Die Mitgliedschaft der Städte und Gemeinden im Altlandkreis Nabburg, des Krankenpflegevereins und der Kirchenverwaltungen im Altlandkreis Nabburg ist gewünscht, diese Vereinigungen sollten als Mitglied den Verein unterstützen.
§ 5 Mitgliedsbeitrag
Der Mitgliedsbeitrag und seine Fälligkeit werden von der Mitgliederversammlung im Rahmen einer Beitragsordnung festgesetzt.
§ 6 Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
§ 7 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind:
- die Mitgliederversammlung
- der Vorstand
§ 8 Einberufung der Mitgliederversammlung
- Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal im Kalenderjahr statt. Sie wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen unter Angabe von Ort, Zeitpunkt und Tagesordnung einberufen.
- Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt über die örtliche Tageszeitung (Neuer Tag und Mittelbayerische Zeitung).
- Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn es der Vorstand beschließt oder wenn es mindestens ein Drittel der Mitglieder schriftlich und unter Angabe der Gründe beantragt.
- Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung schriftlich eine Ergänzung der Tagesordnung beantragen. Der/die Versammlungsleiter/in hat zu Beginn der Mitgliederversammlung die Ergänzung bekannt zu geben.
§ 9 Mitgliederversammlung
- Die Mitgliederversammlung bestimmt die Grundsätze der Arbeit des Vereins.
- Die Mitgliederversammlung nimmt den Jahresbericht des Vorstandes und den Revisionsbericht der Rechnungsprüfer/innen entgegen.
- Die Mitgliederversammlung ist zuständig für,
a) die Entlastung des Vorstandes,
b) die Wahl der Mitglieder des Vorstandes
c) die Wahl der Rechnungsprüfer/innen. - Bei Wahlen ist gewählt, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten hat. Hat niemand mehr als die Hälfte der abgegebenen Stimmen erhalten, so findet zwischen den beiden Kandidaten/Kandidatinnen, die die meisten Stimmen erhalten haben, eine Stichwahl statt. Gewählt ist dann derjenige/diejenige, der/die die meisten Stimmen erhalten hat. Bei gleicher Stimmenzahl entscheidet das von dem/der Versammlungsleiter/in zu ziehende Los.
- Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. Stimmenthaltungen werden nicht mitgezählt. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung.
- Beschlüsse über Satzungsänderungen oder Auflösung des Vereins bedürfen der Zustimmung von zwei Drittel der abgegebenen Stimmen.
- Abstimmungs- und wahlberechtigt sind alle Mitglieder des Vereins. Die juristischen Personen werden durch ihren gesetzlichen Vertreter/Vertreterin oder durch einen Bevollmächtigten vertreten. Natürliche Personen können sich durch einen mit schriftlicher Vollmacht versehenen Bevollmächtigten, der selbst Mitglied des Vereins sein muss, vertreten lassen. Ein solcher Vertreter kann jeweils nur ein Mitglied vertreten. Mehrfachvertretung ist unzulässig.
- Über den Ablauf der Versammlung ist ein schriftliches Ergebnisprotokoll zu fertigen. Die Protokolle der Mitgliederversammlung und Vorstandssitzungen sind vom jeweiligen Versammlungsleiter/in und vom Schriftführer zu unterzeichnen. Diese Protokolle sind für alle Vereinsmitglieder jederzeit einsehbar.
§ 10 Der Vorstand
- Der Vorstand besteht aus:
a) dem/der 1. Vorsitzenden
b) dem/der 2. Vorsitzenden
c) dem/der Schatzmeister/Schatzmeisterin
d) dem/der Schriftführer/Schriftführerin
- Die Mitglieder des Vorstandes werden von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Gewählt werden kann nur, wer Mitglied des Vereins ist. Wiederwahl ist zulässig. Der Vorstand führt die Geschäfte bis zur Wahl eines neuen Vorstandes. Bei Ausscheiden eines seiner Mitglieder während der Amtsdauer wird in der nächsten Mitgliederversammlung ein Vereinsmitglied für den Rest der Amtsperiode nachgewählt.
- Der erweiterte Vorstand besteht aus:
a) dem/der 1. Vorsitzenden
b) dem/der 2. Vorsitzenden
c) dem/der Schatzmeister/Schatzmeisterin
d) dem/der Schriftführer/Schriftführerin
e) den Teamleitern / Teamleiterinnen (Einsatzleiter für die Helfergruppen), die Teamleiter haben Sitz und Stimme in der erweiterten Vorstandschaft. Die Teamleiter werden vom Vorstand berufen und bestätigt.
f) der Stadtpfarrer der Pfarrei St. Johannes der Täufer in Nabburg
g) der Bürgermeister/in von Nabburg
h) der/die Vorsitzende des Krankenpflegeverein Nabburg
Die Personen der Organisationen f) g) h) können sich vertreten lassen.
- Der Vorstand berät und beschließt über alle Angelegenheiten des Vereins, soweit sie nicht der Mitgliederversammlung vorbehalten sind. Ihm obliegt die Führung der Vereinsgeschäfte. Die Aufgabenverteilung im Vorstand regelt der Vorstand.
- Der Vorstand tritt im Bedarfsfall, mindestens aber zweimal jährlich oder auf Antrag von mindestens zwei Vorstandsmitgliedern unter Angabe einer Tagesordnung zusammen. Er wird von dem/der 1.Vorsitzenden, bei deren/dessen Verhinderung von dem/der 2.Vorsitzenden einberufen und geleitet. Die Einberufung ergeht per E-Mail mit einer Frist von mindestens einer Woche unter Angabe von Ort, Zeitpunkt und Tagesordnung. Die erweiterte Vorstandschaft ist mindestens einmal jährlich hinzuzuladen.
- Der Vorstand ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung.
- Der Vorstand im Sinn des § 26 BGB besteht aus dem/der 1.Vorsitzenden, dem/der 2.Vorsitzenden, dem/der Schatzmeister/in und dem/der Schriftführer/in. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich je von zwei Vorstandsmitgliedern gemeinsam vertreten, dem/der 1. Vorsitzenden und dem/der Schatzmeister/in oder dem/der 2. Vorsitzenden und dem/der Schriftführer/in.
§ 11 Rechnungsprüfung
Die Mitgliederversammlung wählt zwei Rechnungsprüfer/innen auf die Dauer von 2 Jahren. Diese überprüfen nach Ablauf des Geschäftsjahres die Jahresrechnung des Vereins, erstatten der Mitgliederversammlung Bericht und beantragen bei ordnungsgemäßer Führung der Kassengeschäfte die Entlastung des Schatzmeisters. Sie können ohne Vorankündigung jederzeit die Kasse überprüfen.
Die Kassenprüfer müssen nicht Mitglieder des Vereins sein.
§ 12 Datenschutz
- Zur Erfüllung der Zwecke und Aufgaben des Vereins werden unter Beachtung der Vorgaben der EU-Datenschutz-Grundverordnung und des Bundesdatenschutzgesetzes personenbezogene Daten über persönliche und sachliche Verhältnisse der Mitglieder im Verein verarbeitet.
- Den Organen des Vereins, allen Mitarbeitern oder sonst für den Verein Tätigen ist es untersagt, personenbezogene Daten unbefugt zu anderen als dem jeweiligen Aufgabenerfüllung gehörenden Zweck zu verarbeiten, bekannt zu geben, Dritten zugänglich zu machen oder sonst zu nutzen. Diese Pflicht besteht auch über das Ausscheiden der oben genannten Personen aus dem Verein hinaus.
§ 13 Auflösung des Vereins
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks ist das Vermögen zu steuerbegünstigten Zwecken zu verwenden. Beschlüsse über die zukünftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden.
Gründungsversammlung am 03. Mai 2021 im Jugendwerk Nabburg
Vorstandsbeschluss vom 31. Mai 2021 hinsichtlich Klarstellung der Satzung in § 8 Punkt 2 und 3.